Was bedeutet das Versandverbot von Medizinalcannabis?
Der Regierungsentwurf zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) untersagt für Cannabisblüten die Abgabe an Endkund:innen „im Wege des Versandes“. Der Botendienst bleibt ausdrücklich erlaubt. Rechtsgrundlage ist der neue § 3 MedCanG-E, der die Beratungspflicht in der Vor-Ort-Apotheke stärkt (siehe Gesetzentwurf und begleitende BMG-FAQ).Hintergrund: Warum kommt das Verbot jetzt?
Das Bundeskabinett hat am 8. Oktober 2025 den Entwurf beschlossen. Begründet wird dies mit stark steigenden Importen von Cannabisblüten bei nur moderatem Plus der GKV-Verordnungen; im 1. Halbjahr 2025 stiegen die Importe laut BMG um „mehr als 400 % – von rund 19 auf rund 80 t“ (siehe BMG-Pressemitteilung und BMG-FAQ). Die Bundesregierung fasst zusammen: Missbrauch eindämmen, Beratung sichern, Versand verbieten.Was ändert sich für Ärzt:innen und Apotheken konkret?
Erstverschreibungen von Cannabisblüten erfordern einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt (Praxis oder Hausbesuch). Folgeverschreibungen sind unter Auflagen möglich, wenn innerhalb der letzten vier Quartale ein persönlicher Kontakt stattfand. Abgabe nur gegen Rezept in der Vor-Ort-Apotheke; Versandhandel mit Blüten ist untersagt, der Botendienst bleibt zulässig (siehe Gesetzentwurf). Fachmedien ordnen ein: Versandweg ausgeschlossen, Beratung vor Ort Pflicht (Pharmazeutische Zeitung).Zeitplan und Auswirkungen für Patient:innen
Der Kabinettsbeschluss startet das parlamentarische Verfahren. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; bis dahin gelten die bisherigen Regeln (vgl. Gesetzentwurf). Branchenberichte zeigen ein geteiltes Echo: Sicherheitsargumente versus Sorge vor Versorgungslücken, besonders in ländlichen Regionen (Deutsche Apotheker Zeitung).Fazit
Das Versandverbot von Medizinalcannabis soll Beratung und Indikationsprüfung stärken. Betroffen sind vor allem Cannabisblüten; der Botendienst bleibt möglich. In den nächsten Monaten sind Präzisierungen im Bundestag zu erwarten. Apotheken optimieren Beratungsprozesse und Botendienste, Patient:innen planen den Bezug über Vor-Ort-Apotheken ein.
Der Entwurf adressiert ausdrücklich Cannabisblüten. Maßgeblich ist der endgültige Gesetzestext (kein Rechtsrat). Siehe
Gesetzentwurf.
Ja. Der Botendienst bleibt zulässig; nur der Versandhandel an Endkund:innen wäre untersagt.
Quelle: BMG-FAQ.
Für Erstverschreibungen von Blüten: Ja.
Folgeverschreibungen sind unter Auflagen möglich (persönlicher Kontakt in den letzten vier Quartalen).
Siehe Gesetzentwurf.
Nach Beschluss von Bundestag/Bundesrat und Verkündung; es tritt am Folgetag in Kraft.
Grundlage: Gesetzentwurf.
Bis zum Inkrafttreten gelten die aktuellen Regeln. Klären Sie offene Bestellungen mit Ihrer Apotheke (kein Rechtsrat).
Überblick: Bundesregierung.