Kurz erklärt: Die Bundesregierung hat ein
Versandverbot von Medizinalcannabis auf den Weg gebracht. Ziel ist mehr Patientenschutz durch persönliche Beratung in Apotheken. Das betrifft vor allem
Cannabisblüten; Details stehen im aktuellen Regierungsentwurf.
Was bedeutet das Versandverbot von Medizinalcannabis?
Der Regierungsentwurf zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) untersagt für
Cannabisblüten die Abgabe an Endkund:innen „im Wege des Versandes“. Der
Botendienst bleibt ausdrücklich erlaubt. Rechtsgrundlage ist der neue § 3 MedCanG-E, der die Beratungspflicht in der Vor-Ort-Apotheke stärkt (siehe
Gesetzentwurf und begleitende
BMG-FAQ).
Hintergrund: Warum kommt das Verbot jetzt?
Das Bundeskabinett hat am
8. Oktober 2025 den Entwurf beschlossen. Begründet wird dies mit stark steigenden
Importen von Cannabisblüten bei nur moderatem Plus der GKV-Verordnungen; im 1. Halbjahr 2025 stiegen die Importe laut BMG um „mehr als 400 % – von rund 19 auf rund 80 t“ (siehe
BMG-Pressemitteilung und
BMG-FAQ). Die
Bundesregierung fasst zusammen: Missbrauch eindämmen, Beratung sichern, Versand verbieten.
Was ändert sich für Ärzt:innen und Apotheken konkret?
Erstverschreibungen von
Cannabisblüten erfordern einen
persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt (Praxis oder Hausbesuch).
Folgeverschreibungen sind unter Auflagen möglich, wenn innerhalb der letzten vier Quartale ein persönlicher Kontakt stattfand. Abgabe nur gegen Rezept in der Vor-Ort-Apotheke;
Versandhandel mit Blüten ist untersagt, der
Botendienst bleibt zulässig (siehe
Gesetzentwurf). Fachmedien ordnen ein: Versandweg ausgeschlossen, Beratung vor Ort Pflicht (
Pharmazeutische Zeitung).
Zeitplan und Auswirkungen für Patient:innen
Der Kabinettsbeschluss startet das
parlamentarische Verfahren. Das Gesetz tritt
am Tag nach der Verkündung in Kraft; bis dahin gelten die bisherigen Regeln (vgl.
Gesetzentwurf). Branchenberichte zeigen ein geteiltes Echo: Sicherheitsargumente versus Sorge vor Versorgungslücken, besonders in ländlichen Regionen (
Deutsche Apotheker Zeitung).
Fazit
Das
Versandverbot von Medizinalcannabis soll Beratung und Indikationsprüfung stärken. Betroffen sind vor allem
Cannabisblüten; der
Botendienst bleibt möglich. In den nächsten Monaten sind Präzisierungen im Bundestag zu erwarten. Apotheken optimieren Beratungsprozesse und Botendienste, Patient:innen planen den Bezug über Vor-Ort-Apotheken ein.
Der Entwurf adressiert ausdrücklich
Cannabisblüten. Maßgeblich ist der endgültige Gesetzestext (kein Rechtsrat). Siehe
Gesetzentwurf.
Ja. Der
Botendienst bleibt zulässig; nur der Versandhandel an Endkund:innen wäre untersagt.
Quelle:
BMG-FAQ.
Für
Erstverschreibungen von
Blüten: Ja.
Folgeverschreibungen sind unter Auflagen möglich (persönlicher Kontakt in den letzten vier Quartalen).
Siehe
Gesetzentwurf.
Nach Beschluss von Bundestag/Bundesrat und
Verkündung; es tritt am Folgetag in Kraft.
Grundlage:
Gesetzentwurf.
Bis zum Inkrafttreten gelten die aktuellen Regeln. Klären Sie offene Bestellungen mit Ihrer
Apotheke (kein Rechtsrat).
Überblick:
Bundesregierung.