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Fahren mit dem Auto...
 
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Fahren mit dem Auto über 3,5 Nanogramm bei Ärztlicher Verschreibung?

20 Beiträge
6 Benutzer
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(@arnulfschnitzler)
Spross
Beigetreten: vor 6 Monaten
Beiträge: 8
Themenstarter  

Hallo,

wenn man vom Online- Arzt Cannabis verschrieben bekommt, zählt dann der Grenzwert von 3,5 Nanogramm auch oder kann man dann auch mit einem höheren Wert fahren ( Nicht das ich dies tuen würde, ich frage nur rein Interesse halber weil ein Bekannter meinte das bei ärztlicher Verschreibung der Wert nicht eingehalten werden muss ).


   
Zitat
Paul (Admin)
(@admin)
Mitglied Admin
Beigetreten: vor 9 Jahren
Beiträge: 150
 

Cannabis als Medikament und Autofahren?

Auszug aus § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG); bedeutend hier Absatz 4.
Zitat:

(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat.
 
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blutserum nachgewiesen wird.
 
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1a genannte Handlung begeht und

  1. ein alkoholisches Getränk zu sich nimmt oder
  2. die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
 
(4) Die Absätze 1a, 2 Satz 1 und Absatz 2a sind nicht anzuwenden, wenn eine dort oder in der Anlage zu dieser Vorschrift genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Kompletter Paragraph:

https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__24a.html

 

ABER:

Interessant dazu ein Urteil (VG Düsseldorf, Urteil v. 24.10.2019, 6 K 4574/18).
Zitat

Stattdessen ist maßgeblich, ob der Betroffene im zu Grunde liegenden Einzelfall Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung einnimmt, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind und die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt; zudem darf nicht zu erwarten sein, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird.

Quelle: https://openjur.de/u/2186588.html

Infos zum Versicherungsschutz.
Zitat:

– Kfz-Haftpflichtversicherung: Regress bis zu 5.000 Euro
bei nicht bestimmungsgemäßer Einnahme.
– Kaskoversicherung: je nach Grad des Verschuldens bei
nicht bestimmungsgemäßer Einnahme Kürzung bzw.
Streichung der Leistungen

Quelle: Cannabis-im-Strassenverkehr-Infoflyer-Arztpraxen.pdf (dvr.de)

Zusammenfassend: Absatz 4 des § 24a Straßenverkehrsgesetz ist kein Blankoschein für das Teilnehmen am Straßenverkehr über dem festgeschriebenen Grenzwert.

 

 


   
Arnulf Schnitzler gefällt das.
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(@arnulfschnitzler)
Spross
Beigetreten: vor 6 Monaten
Beiträge: 8
Themenstarter  

Danke dir ! Sehr gut erklärt ! 👍 


   
AntwortZitat
(@Anonym 990)
Blütenzauberer Gast
Beigetreten: vor 6 Monaten
Beiträge: 176
 

Bist quasi nicht versichert.


   
AntwortZitat
Paul (Admin)
(@admin)
Mitglied Admin
Beigetreten: vor 9 Jahren
Beiträge: 150
 

@fluffi 

Und ich vermute, wenn du ein Rezept gegen Schlafstörungen vorlegst und Mittags völlig bekifft in eine Verkehrskontrolle gerätst, wird das auch schwierig zu erklären sein. Siehe Urteil oben.


   
Cava und Arnulf Schnitzler gefällt das
AntwortZitat
Paul (Admin)
(@admin)
Mitglied Admin
Beigetreten: vor 9 Jahren
Beiträge: 150
 

Update: Infos zum Versicherungsschutz im Infobeitrag oben hinzugefügt.


   
AntwortZitat
(@mannimanaste)
Spross
Beigetreten: vor 5 Monaten
Beiträge: 9
 

Verstehe ich aber trotzdem so, dass bei Konsum von Marihuana in der vom Arzt verschriebenen Dosierung der Grenzwert tatsächlich überschritten werden kann, ohne dass es rechtliche Konsequenzen hat (beispielsweise bei einer Polizeikontrolle, also solange kein Unfall passiert ist).

Auch die Versicherung spricht von "nicht bestimmungsgemäßer Einnahme", die ja nicht vorliegt, solange soviel konsumiert wird, wie der Arzt verschreibt, oder?


   
AntwortZitat
Paul (Admin)
(@admin)
Mitglied Admin
Beigetreten: vor 9 Jahren
Beiträge: 150
 

@mannimanaste ja, das steht da. Dennoch ist es aufgrund der genannten Einschränkungen kein Blankoschein.


   
AntwortZitat
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