Cannabis als Medikament und Autofahren?
Auszug aus § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG); bedeutend hier Absatz 4.
Zitat:
(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blutserum nachgewiesen wird.
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1a genannte Handlung begeht und
-
- ein alkoholisches Getränk zu sich nimmt oder
- die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4) Die Absätze 1a, 2 Satz 1 und Absatz 2a sind nicht anzuwenden, wenn eine dort oder in der Anlage zu dieser Vorschrift genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
Kompletter Paragraph:
https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__24a.html
ABER:
Interessant dazu ein Urteil (VG Düsseldorf, Urteil v. 24.10.2019, 6 K 4574/18).
Zitat:
Stattdessen ist maßgeblich, ob der Betroffene im zu Grunde liegenden Einzelfall Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung einnimmt, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind und die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt; zudem darf nicht zu erwarten sein, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird.
Quelle: https://openjur.de/u/2186588.html
Infos zum Versicherungsschutz.
Zitat:
– Kfz-Haftpflichtversicherung: Regress bis zu 5.000 Euro
bei nicht bestimmungsgemäßer Einnahme.
– Kaskoversicherung: je nach Grad des Verschuldens bei
nicht bestimmungsgemäßer Einnahme Kürzung bzw.
Streichung der Leistungen
Quelle: Cannabis-im-Strassenverkehr-Infoflyer-Arztpraxen.pdf (dvr.de)
Zusammenfassend: Absatz 4 des § 24a Straßenverkehrsgesetz ist kein Blankoschein für das Teilnehmen am Straßenverkehr über dem festgeschriebenen Grenzwert.