Die Bundesregierung beantwortet in der Drucksache 21/1209 eine Kleine Anfrage zur Verkehrssicherheit nach Teillegalisierung von Cannabis.
Wichtigste Punkte im Überblick, mit besonderem Fokus auf Kapillarbluttests (am Ende):
• Unfälle mit Personen- oder schwerwiegendem Sachschaden „unter Cannabiseinfluss“ werden seit Berichtsmonat Juli 2025 erstmals bundesweit gesondert in der amtlichen Verkehrsunfallstatistik erfasst.
• Länderpolizeien dokumentieren dabei flächendeckend den „Grad des Cannabiskonsums“ anhand des THC-Werts; zur Einbindung dieser Zusatzdaten wird eine Änderung des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes vorbereitet.
Maßnahmen, Grenzwerte, Mischkonsum
• Eine Evaluation durch die BASt (im Auftrag des BMV) untersucht die Auswirkungen der jüngsten StVG-Änderungen auf das Unfallgeschehen; Entscheidungen zu weiteren Maßnahmen oder Grenzwertanpassungen (3,5 ng THC/ml Serum bzw. Nulltoleranz) sollen auf Basis der Ergebnisse getroffen werden.
• Mischkonsum (Cannabis+Alkohol) wird seit 22.08.2024 strenger sanktioniert (§24a Abs.2a i.V.m. Abs.3 StVG); auch hier werden die Evaluationsresultate abgewartet.
• Zur Fahrerlaubnis: Bei Betäubungsmittel-Einnahme oder missbräuchlicher Einnahme psychoaktiver Stoffe kann die Fahrerlaubnis sofort entzogen werden (§46 FeV, Anlage 4), bei Cannabis u.a. bei Abhängigkeit oder Missbrauch; bei Anhaltspunkten für Missbrauch kann eine MPU angeordnet werden.
Aufklärung und Prävention
• Seit 01.04.2024 läuft die bundesweite Kampagne „Don’t drive high“ im Rahmen der Verkehrssicherheitsinitiative #mehrAchtung; eine Fortführung richtet sich nach den Ergebnissen der wissenschaftlichen Evaluation des KCanG.
• Eine umfassende, ergebnisoffene Evaluierung der Legalisierung ist für Herbst 2025 vorgesehen; ein Zwischenbericht (inkl. Jugendschutz, psychische Gesundheit, organisierte Kriminalität) soll spätestens bis 01.04.2026 vorliegen.
Regelungen außerhalb des Kfz-Verkehrs
• Die Ordnungswidrigkeitentatbestände (§24a, §24c StVG) gelten für Kfz-Führer; eine Ausweitung auf Radfahrer ist derzeit nicht geplant (strafrechtliche Vorschriften wie §§315c, 316 StGB bleiben unberührt).
• Für Schiffe gelten einschlägige Verordnungen, die den THC-Grenzwert des StVG übernehmen; Luftverkehr und Eisenbahn sind durch LuftVG/EU-Recht bzw. TSI-Betrieb geregelt (Dienstuntauglichkeit unter Einfluss psychoaktiver Substanzen).
Speziell: Kapillarbluttests (das Interessanteste für die Praxis)
• Das BMV hat die BASt beauftragt, den Einsatz von Vortests zum THC-Nachweis im Rahmen von §24a und §24c StVG zu klären.
• Geplant ist, den Untersuchungsumfang zu erweitern – ausdrücklich „auch auf den Einsatz von Kapillarbluttests“ (Finger‑Pik/kapilläres Blut) als mögliche Schnellmethode.
• Wichtig: Es handelt sich um einen Prüfauftrag. Aussage der Bundesregierung: Die Ergebnisse sind zunächst abzuwarten – also noch keine Freigabe/Standardisierung für den breiten Polizeieinsatz, sondern laufende Evaluierung, ob Kapillarbluttests als verlässliche Vortests taugen und wie sie ggf. eingebunden werden.
Kurz: Die Bundesregierung baut seit Juli 2025 die Datengrundlage aus (THC-Dokumentation, Gesetzesänderung für Statistik geplant), wartet bei Grenzwertfragen und Mischkonsum-Regelungen die BASt-Evaluation ab, führt Aufklärung fort – und prüft konkret, ob Kapillarbluttests künftig als praktikable und verlässliche THC-Vortests im Ordnungswidrigkeitenbereich genutzt werden können. Ein Einsatz ist angedacht, aber noch nicht beschlossen; Entscheidung nach Vorliegen der BASt-Ergebnisse.
Zusammenfassung künstlich generiert.
Link dazu: https://dserver.bundestag.de/btd/21/012/2101209.pdf
Diskussion des Hanfverband dazu:
https://twitter.com/hanfverband/status/1957795340871995502