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Bundesregierung zu „Gefahren von Cannabis im Straßenverkehr“ (BT-Drucksache 21/1209) - Einführung Kapillarbluttests?

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Paul
 Paul
(@admin)
Mitglied Admin
Beigetreten: vor 10 Jahren
Beiträge: 363
Themenstarter  

Die Bundesregierung beantwortet in der Drucksache 21/1209 eine Kleine Anfrage zur Verkehrssicherheit nach Teillegalisierung von Cannabis.
Wichtigste Punkte im Überblick, mit besonderem Fokus auf Kapillarbluttests (am Ende):

Unfälle mit Personen- oder schwerwiegendem Sachschaden „unter Cannabiseinfluss“ werden seit Berichtsmonat Juli 2025 erstmals bundesweit gesondert in der amtlichen Verkehrsunfallstatistik erfasst.

Länderpolizeien dokumentieren dabei flächendeckend den „Grad des Cannabiskonsums“ anhand des THC-Werts; zur Einbindung dieser Zusatzdaten wird eine Änderung des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes vorbereitet.
Maßnahmen, Grenzwerte, Mischkonsum

• Eine Evaluation durch die BASt (im Auftrag des BMV) untersucht die Auswirkungen der jüngsten StVG-Änderungen auf das Unfallgeschehen; Entscheidungen zu weiteren Maßnahmen oder Grenzwertanpassungen (3,5 ng THC/ml Serum bzw. Nulltoleranz) sollen auf Basis der Ergebnisse getroffen werden.

Mischkonsum (Cannabis+Alkohol) wird seit 22.08.2024 strenger sanktioniert (§24a Abs.2a i.V.m. Abs.3 StVG); auch hier werden die Evaluationsresultate abgewartet.

• Zur Fahrerlaubnis: Bei Betäubungsmittel-Einnahme oder missbräuchlicher Einnahme psychoaktiver Stoffe kann die Fahrerlaubnis sofort entzogen werden (§46 FeV, Anlage 4), bei Cannabis u.a. bei Abhängigkeit oder Missbrauch; bei Anhaltspunkten für Missbrauch kann eine MPU angeordnet werden.
Aufklärung und Prävention

• Seit 01.04.2024 läuft die bundesweite Kampagne „Don’t drive high“ im Rahmen der Verkehrssicherheitsinitiative #mehrAchtung; eine Fortführung richtet sich nach den Ergebnissen der wissenschaftlichen Evaluation des KCanG.

• Eine umfassende, ergebnisoffene Evaluierung der Legalisierung ist für Herbst 2025 vorgesehen; ein Zwischenbericht (inkl. Jugendschutz, psychische Gesundheit, organisierte Kriminalität) soll spätestens bis 01.04.2026 vorliegen.
Regelungen außerhalb des Kfz-Verkehrs

• Die Ordnungswidrigkeitentatbestände (§24a, §24c StVG) gelten für Kfz-Führer; eine Ausweitung auf Radfahrer ist derzeit nicht geplant (strafrechtliche Vorschriften wie §§315c, 316 StGB bleiben unberührt).

Für Schiffe gelten einschlägige Verordnungen, die den THC-Grenzwert des StVG übernehmen; Luftverkehr und Eisenbahn sind durch LuftVG/EU-Recht bzw. TSI-Betrieb geregelt (Dienstuntauglichkeit unter Einfluss psychoaktiver Substanzen).

Speziell: Kapillarbluttests (das Interessanteste für die Praxis)
• Das BMV hat die BASt beauftragt, den Einsatz von Vortests zum THC-Nachweis im Rahmen von §24a und §24c StVG zu klären.

• Geplant ist, den Untersuchungsumfang zu erweitern – ausdrücklich „auch auf den Einsatz von Kapillarbluttests“ (Finger‑Pik/kapilläres Blut) als mögliche Schnellmethode.

• Wichtig: Es handelt sich um einen Prüfauftrag. Aussage der Bundesregierung: Die Ergebnisse sind zunächst abzuwarten – also noch keine Freigabe/Standardisierung für den breiten Polizeieinsatz, sondern laufende Evaluierung, ob Kapillarbluttests als verlässliche Vortests taugen und wie sie ggf. eingebunden werden.

Kurz: Die Bundesregierung baut seit Juli 2025 die Datengrundlage aus (THC-Dokumentation, Gesetzesänderung für Statistik geplant), wartet bei Grenzwertfragen und Mischkonsum-Regelungen die BASt-Evaluation ab, führt Aufklärung fort – und prüft konkret, ob Kapillarbluttests künftig als praktikable und verlässliche THC-Vortests im Ordnungswidrigkeitenbereich genutzt werden können. Ein Einsatz ist angedacht, aber noch nicht beschlossen; Entscheidung nach Vorliegen der BASt-Ergebnisse.

Zusammenfassung künstlich generiert.

Link dazu: https://dserver.bundestag.de/btd/21/012/2101209.pdf

Diskussion des Hanfverband dazu:
https://twitter.com/hanfverband/status/1957795340871995502



   
Zitat
Schlagwörter für Thema
(@Anonym)
Beigetreten: vor 1 Sekunde
Beiträge: 0
 

Ich findem es absolut richtig.

Ich möchte nicht, das irgendjemand wegen Alkohol oder THC  zu Schaden kommt.

 

Wie beim Alk auch bei THC:

Definitiv nicht fahren.

 

(Das wäre ja lizenziertes vorsätzliches "Töten" bei Unfällen mit Todesfolge.)



   
Arakyr gefällt das.
AntwortZitat
Arakyr
(@arakyr)
Harzsammler
Beigetreten: vor 8 Monaten
Beiträge: 328
 

Unter Drogeneinfluss Auto zu fahren ist zu Recht verboten. 

Hier geht es aber ja um die Grenzwerte. Um die verlässlich und schnell festzustellen, wäre ein Bluttest, wie beim Blutzucker, keine schlechte Idee. 

Ich gehöre zu den Leuten, die nur höchst ungern unter Beobachtung in ein Becherchen pinkeln. Ich kann aber auch sagen, dass ich mich schon wieder vom Rausch erholt fühle, wenn ich mich schlafen lege. 

 

Das wäre beim Alk anders, da ginge ich torkelnd ins Bett, wache morgens verkatert auf und viele würden es nicht mal schlimm finden, dann zu fahren. 



   
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